Hinweise zur korrekten Kennzeichnung von Atemschutzmasken

BAuA veröffentlicht kompakte Orientierungshilfe

Filtrierende Atemschutzmasken sollen während der Corona-Epidemie in erster Linie die Beschäftigten im Gesundheitswesen vor Infektionen schützen. Doch auf dem Markt finden sich aktuell zum Teil falsch deklarierte, irreführend gekennzeichnete, nicht geprüfte oder nicht zertifizierte Produkte. Sie werden zwar als Schutzausrüstung verkauft, können jedoch nur einen verminderten oder sogar keinen Schutz bieten. Der jetzt von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichte baua: Fokus "Hinweise zum Erkennen konformer Atemschutzmasken" gibt Orientierungshilfe, um sichere Produkte zu identifizieren.

Erste Anhaltspunkte für die Sicherheit von FFP- oder CPA-Masken liefert die korrekte Kennzeichnung. Hier setzt der baua: Fokus "Hinweise zum Erkennen konformer Atemschutzmasken" an. Dazu erläutert er die gesetzlichen Regelungen und geht auf die erforderlichen Prüfungen und deren Nachweise ein. Dazu gibt er auch Hinweise, wer solche Nachweise vorlegen kann und muss. Eine kleine Entscheidungshilfe erleichtert die Identifikation sicherer Produkte.

Darauf sollte immer geachtet werden: Die Masken sollten eine korrekte Kennzeichnung tragen. So gehört bei europäischen konformen Masken/FFP-Masken immer eine vierstellige Nummer einer Prüfstelle zum CE-Zeichen. Ebenso dürfen sich keine Hinweise auf unterschiedliche Standards, wie beispielsweise CE und KN95 oder EN 149 und GB2626, auf der Maske befinden. Masken, die umetikettiert wurden, sollten ebenso wenig benutzt werden, wie Masken, die widersprüchliche Angaben auf Verpackung und Produkt enthalten.

Zudem erinnert der baua: Fokus noch die Händler an ihre Pflicht, nur sichere Verbraucherprodukte anzubieten. Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürfen sie insbesondere keine Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte.

Den baua: Fokus "Hinweise zum Erkennen konformer Atemschutzmasken" gibt es im PDF-Format im Internetangebot der BAuA unter www.baua.de/dok/8850730.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 51/20

 

 

 

Beschäftigung von Mitarbeitern mit Erkältungssymptomen in der SARS-CoV-2 Pandemie

Wir befinden uns mitten in der Pandemie und zusätzlich steht die Erkältungs- bzw. Grippezeit vor der Tür. Das soziale Leben wird zunehmend mehr in Räumen stattfinden, sinkende Temperaturen und weniger UV-Strahlung werden sicherlich die Ausbreitung des Corona Virus begünstigen. Hinzu kommt wohl auch die allgemeine “Müdigkeit“ zu den Corona Maßnahmen und Auflagen.

Die Entscheidung, wann Sie einen Mitarbeiter mit Erkältungssymptomen beschäftigen und wann Sie dies nicht zulassen, werden Sie häufig treffen müssen.
Und wie verfahren Sie, falls in der Familie oder dem Hausstand des Mitarbeiters jemand Erkältungssymptome hat, der Mitarbeiter jedoch ohne Symptome ist? Hier ist sicherlich eine Einzelfallabwägung notwendig. Eine Möglichkeit wäre, diesen Mitarbeiter mit einer Mund-Nasen-Bedeckung unter strenger Einhaltung des Sicherheitsabstandes arbeiten zu lassen, bis die Erkrankung des Angehörigen geklärt ist.

Die nachfolgende Vorgehensweise ist in Zusammenarbeit mit Arbeitsmedizinern erstellt und folgt im Wesentlichen den Empfehlungen für Schulkinder.

Symptome

Rufen Sie uns an, falls Sie Fragen haben.

Ihr IAB Walter Pitz

 

 

 

Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von SARS-CoV-2

Die Pandemie hält die Welt und Deutschland fest im Griff. Viele Unternehmer und Arbeitgeber haben massive Existenzängste und hinzu kommen noch erhöhte Anforderungen im Arbeitsschutz. Auch wenn das Infektionsgeschehen in Ihrem Landkreis vielleicht momentan vielversprechend ist und Experten täglich neue Erkenntnisse gewinnen, empfehlen wir Ihnen dringend, nehmen Sie die Pandemie ernst, die Gefährdung ist real. Letztendlich kann Ihnen niemand sagen, wie lange uns diese Krise begleiten und wie sie verlaufen wird.

Am 16. April 2020 hat das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den „Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Dieser Standard ist kein verbindliches Gesetz, sondern eben „nur“ ein Standard und darin steht: „Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung“. Eine Frage, die nun viele Unternehmen beschäftigt: Welche Anforderungen sind mit Blick auf die nach Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen? So haben Bund und Länder am 15. April beschlossen, dass „jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept“ umsetzen muss. Was bedeutet das für den einzelnen Betrieb? Ist das Hygienekonzept eine zusätzliche Anforderung, die neben der Gefährdungsbeurteilung besteht? Müssen Unternehmen eine separate Dokumentation erstellen? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt dazu klar: Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, reicht es aus, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wie sie im „SARSCoV-2-Arbeitsschutzstandard“ beschrieben sind. Ein über die im Arbeitsschutzstandard und in den berufsgenossenschaftlichen Hilfestellungen beschriebenen Anforderungen hinaus gehendes „Hygienekonzept“ als eigenständiges Dokument ist für die Betriebe nicht erforderlich.

Konkret empfiehlt die Bundesregierung daher einen neuen Arbeitsschutzstandard mit folgenden Eckpunkten:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter und muss zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus ergänzt werden!
    Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
  2. Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Coronavirus-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang in dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

 

Bleiben Sie gesund und optimistisch!

Ihr IAB Walter Pitz

 

 

 

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Jeder Unternehmer ist nach dem Arbeits­schutz­ge­setz sowohl ge­setz­lich als auch aus haf­tungs­recht­lichen Gründen ver­pflicht­et, für eine ge­eig­nete Orga­nisa­tion des Arbeits- und Ge­sund­heits­schutzes zu sorgen. Nach­folgend einige grund­legende aktuelle Ge­setze und Vor­schrif­ten zum Thema Arbeits­-, Gesundheitsschutz und Arbeits­sicher­heit:

  • Sozialgesetzbuch VII - ist die Rechtsgrundlage für die ge­setz­liche Unfall­ve­rsiche­rung. Es enthält Rege­lungen zur Ver­hü­tung und zur finan­ziellen Ent­schädi­gung von Arbeits­un­fällen und Berufs­krank­heiten, aber auch unter welchen Voraus­set­zungen Unter­nehmer, Kol­legen oder Dritte für Arbeits­unfälle haften.
  • Arbeitsschutzgesetz dieses Gesetz legt die Grund­lagen von Sicher­heits- und Ge­sund­heits­schutz der Be­schäf­tig­ten bei der Ar­beit fest.
  • Arbeitssicherheitsgesetz - regelt die Pflichten der Arbeit­ge­ber zur Be­stel­lung von Be­triebs­ärzten und Fach­kräften für Arbeits­sicher­heit und de­finiert deren Auf­gaben und be­triebliche Posi­tion.
  • DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Be­stel­lung von Be­triebs­ärzten und Fach­kräf­ten für Arbeits­sicher­heit und legt bei­spiels­weise deren Einsatzzeiten fest.
  • Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, wie z.B. Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung oder Lärm- und Vibra­tions-Arbeits­schutz­ver­ord­nung und viele mehr.
  • Unfallverhütungsvorschriften der Berufs­genos­sen­schaf­ten und Un­fall­ver­siche­rungs­träger

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an, gerne beantworte wir diese in einem persönlichen Gespräch.

 

 

Fakten: Beschäftigte fühlen sich durch die Arbeit stärker belastet

Hohe Arbeitsintensität stellt Gesundheitsrisiko dar

Dortmund - Immer mehr Beschäftigte in Deutschland fühlen sich durch eine hohe Arbeitsintensität belastet. Während beispielsweise im Jahr 2006 noch 43 Prozent der Beschäftigten angaben, sich durch sehr schnelles Arbeiten belastet zu fühlen, stieg der Anteil im Jahr 2018 auf 51 Prozent. Das zeigen Ergebnisse der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragungen aus den Jahren 2006, 2012 und 2018. Das jetzt von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichte Faktenblatt "Zeitdruck und Co - Wird Arbeiten immer intensiver und belastender?" vergleicht die Ergebnisse unter dem Aspekt der Arbeitsintensität. Die Auswertung der Befragungen, an denen jeweils über 17.000 abhängig Beschäftigte teilgenommen hatten, zeigt jedoch auch, dass die Arbeitsintensität über die Zeit nicht zugenommen hat und teilweise sogar rückläufig ist.

Im vergangenen Jahr gaben sechs von zehn Befragten an, häufig Verschiedenes gleichzeitig bearbeiten zu müssen. Etwa die Hälfte der Befragten sagte, dass sie häufig unter starkem Termin-/Leistungsdruck arbeiten (48 Prozent) oder bei der Arbeit gestört werden (46 Prozent). Insgesamt 34 Prozent der Befragten gaben an, häufig sehr schnell arbeiten zu müssen und 16 Prozent gehen häufig bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit bei der Arbeit

Während die meisten Angaben im Zeitvergleich nahezu konstant blieben, ging die Zahl der Beschäftigten, die angab, unter starkem Termin- oder Leistungsdruck oder auch sehr schnell zu arbeiten, hingegen zurück. Insgesamt lässt sich hier ein Rückgang von bis zu 11 Prozentpunkten beobachten.

Inwieweit diese Arbeitsbedingungen nun als Belastung empfunden werden, ist sehr unterschiedlich. Beispielsweise empfand es 2018 rund ein Drittel der Betroffenen als belastend, gleichzeitig verschiedene Aufgaben zu bearbeiten. Hingegen erlebten mehr als drei Viertel das häufige Arbeiten an der Grenze der Leistungsfähigkeit als Belastung. Und während die Arbeitsintensität durch schnelles Arbeiten signifikant gesunken ist, nahm dies im vergangenen Jahr mehr als jeder zweite Betroffene als Belastung war.

Bei den Erwerbstätigenbefragungen wurden insgesamt fünf verschiedene Arbeitsbedingungen als Indikatoren für Arbeitsintensität erfragt. Es zeigt sich, dass in der Gruppe der Beschäftigten, die all diesen Bedingungen häufig ausgesetzt ist, fast die Hälfte von Erschöpfung berichtet (49 Prozent). In der Gruppe der Beschäftigten, die keine der fünf Bedingungen häufig erleben, geben nur 7 Prozent an, erschöpft zu sein.

Die Ergebnisse zeigen, dass eine hohe Arbeitsintensität mit Erschöpfung der Beschäftigten einhergeht und damit ein gesundheitliches Risiko darstellen kann. Das BAuA-Faktenblatt empfiehlt, aktiv das Stresspotenzial zu senken. Beispielsweise sollten Führungskräfte ihren Beschäftigten einen angemessenen Handlungsspielraum über Geschwindigkeit, Inhalt und Anordnung ihrer Aufgaben geben. Dies könne den negativen Effekten einer hohen Arbeitsintensität entgegenwirken.

baua: Fakten "Zeitdruck und Co - Wird Arbeiten immer intensiver und belastender?" gibt es als PDF im Internetangebot der BAuA unter www.baua.de/publikationen.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 09/19

 

 

Arbeitsunfälle auf Allzeit-Tief

Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2017 veröffentlicht

Dortmund - Mit 21.772 Fällen ging die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten im Jahr 2017 um 2,5 Prozent zurück. Auch die Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sanken um 0,5 Prozent. 954.627 und damit 0,5 Prozent weniger meldepflichtige Arbeitsunfälle ereigneten sich 2017 im Vergleich zum Vorjahr. Mit umgerechnet 22,5 Arbeitsunfällen pro 1000 Vollarbeiter wird damit der niedrigste Stand seit Bestehen der Bundesrepublik erreicht. Die Wegeunfälle hingegen stiegen um rund 2,5 Prozent auf 193.150 Fälle an. Nach Schätzungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) fielen 2017 etwa 669 Millionen Erwerbstage durch Arbeitsunfähigkeit aus. Dies führte zu einem Produktionsausfall anhand der Lohnkosten von 76 Milliarden Euro. Durch Verlust an Arbeitsproduktivität gingen der deutschen Volkswirtschaft damit rund 136 Milliarden Euro an Bruttowertschöpfung verloren.

Im Jahr 2017 war jeder Beschäftigte durchschnittlich 16,7 Tage arbeitsunfähig. Nach wie vor hat die Diagnosegruppe "Muskel-Skelett-Erkrankungen" mit knapp einem Viertel (22,5 %) den größten Anteil an den Ausfalltagen aufgrund von Krankschreibung. Die Diagnosegruppe "Psychische und Verhaltensstörungen" folgt mit 16 Prozent auf Rang zwei, während "Krankheiten des Atmungssystems" Ursache für etwa als jeden siebten Ausfalltag (13,9 %) waren.

Die Zahl der Verrentungen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit blieb insgesamt stabil. Mit 165.638 Fällen in 2017 gab es einen Rückgang zum Vorjahr um 4,8 Prozent. Mit 43 Prozent bleiben "Psychische und Verhaltensstörungen" mit großem Abstand häufigste Ursache für eine vorzeitige Verrentung.

Diese und weitere Ergebnisse enthält der Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" (SuGA), den die BAuA jährlich im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt.

Über die statistischen Ergebnisse hinaus wirft der SuGA 2017 auch einen Blick auf die Entwicklungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Dabei präsentiert er unter anderem Ergebnisse aus der Arbeitszeitbefragung 2017 zur ständigen Erreichbarkeit und zur Erholung. So gibt mehr als jeder zweite Vollzeitbeschäftigte (56 Prozent) an, vollständig erholt die Arbeit aufzunehmen. Mehr als jeder vierte Befragte (28 Prozent) fühlt sich nur teilweise, etwa jeder sechste (16 Prozent) gar nicht erholt bei Arbeitsbeginn. Der Anteil der Erholten sinkt mit der Dauer der Arbeitszeit und der Menge der geleisteten Überstunden. Ebenso wirken sich versetzte Arbeitszeiten und regelmäßige Wochenendarbeit negativ auf die Erholung aus. Wer erholt die Arbeit beginnt, berichtet über eine geringere körperliche und emotionale Erschöpfung. Der Einfluss auf die eigene Arbeitszeit und eine gute Work-Life-Balance wirken sich positiv auf den Erholungszustand aus. Insbesondere kurzfristige Änderungen der Arbeitszeit, aber auch ständige Erreichbarkeit haben einen negativen Einfluss auf die Erholung.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Berichtsjahr 2017. Unfallverhütungsbericht Arbeit; 1. Auflage; Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2018; ISBN: 978-3-88261-252-3; 286 Seiten; DOI: 10.21934/baua:bericht20181212. Eine Version im PDF-Format zum Herunterladen gibt es im Internetangebot der BAuA unter www.baua.de/publikationen.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 04/19

 

 

Novelle Mutterschutzgesetz

Im April 2017 wurde das Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundlegend reformiert. Bis zum 01.01.2018 sind alle Änderungen in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung muss bereits Hinweise für werdende und stillende Mütter enthalten, damit sich die Frauen vor Bekanntwerden der Schwangerschaft über mögliche Gefahren kundig machen können.

Einige Neuerungen im Überblick

• Verlängerte Schutzfristen und Kündigungsverbot
Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, da die Geburt in vielen dieser Fälle mit psychischen und körperlichen Belastungen verbunden ist. Neu ist ein Kündigungsschutz für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben.

• Ausweitung des Anwendungsbereichs
In den Anwendungsbereich des MuSchG werden nun auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt, sowie Auszubildende und Praktikantinnen. Es wird klargestellt, dass auch für Frauen mit Behinderung, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind, das MuSchG gilt sowie für Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, ohne dass diese finanzielle Leistungen erhalten.

• Beschäftigungsverbote sollen vermieden werden
Ziel ist es, dass (werdende) Mütter die Möglichkeit bekommen, ihre Beschäftigung weiter auszuüben. Beschäftigungsverbote sollen vermieden werden. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Arbeitsplatz im Vorfeld auf „unverantwortbare" Gefährdungen überprüft wird. Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen sind evtl. nicht mehr ausreichend. Hintergrund ist, dass in der Vergangenheit bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Ärztinnen - auch gegen ihren Willen - einem Berufsverbot ausgesetzt waren, da der Arbeitgeber kein Risiko eingehen wollte oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes als zu aufwendig angesehen wurde.

• Begrenzung der Stillzeit
Der rechtliche Anspruch auf Stillzeit wird auf zwölf Monate begrenzt. Bisher gab es keine Begrenzung.
 

Quelle: VDSIaktuell 1.2018

 

 

Absturz häufigste Ursache bei tödlichen Arbeitsunfällen

Dortmund - Abstürze bilden einen deutlichen Schwerpunkt als Ursache für tödliche Arbeitsunfälle. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat über 400 Unfallberichte zu tödlichen Absturzunfällen aus den Jahren 2009 bis 2016 ausgewertet. Die Ergebnisse fasst das Faktenblatt "Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle" zusammen. So stürzte jedes dritte Unfallopfer aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen vom Dach oder durch eine Lichtkuppel. Bei mehr als jedem zehnten Unfall erfolgte der Sturz aus weniger als zwei Metern Höhe. Insbesondere ältere Beschäftigte tragen ein erhöhtes Unfallrisiko. Die Unfallopfer waren fast ausschließlich männlich.

Obwohl die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle seit 2010 leicht zurückgegangen ist, liegt der Anteil der Absturzunfälle bei etwa 25 Prozent. Die Unfallopfer brechen dabei oft durch Lichtkuppeln oder fallen von Gerüsten. Nicht tragfähige Bauteile spielten bei etwa jedem dritten Unfall eine Rolle. Auch wenn Abstürze aus 5 bis 10 Metern den größten Anteil ausmachen, so können bereits Stürze aus geringen Höhen tödlich enden. So erfolgte in 49 Fällen der Absturz aus weniger als zwei Metern Höhe. Die meisten tödlichen Absturzunfälle ereigneten sich bei Montagearbeiten, Demontagetätigkeiten und Transportarbeiten. Dabei ist die Baustelle mit einem Anteil von rund 65 Prozent der häufigste Unfallort. Fast drei Viertel der Unfallopfer waren Routiniers mit mehr als dreijähriger Berufserfahrung. Fast die Hälfte der Abgestürzten war älter als 50 Jahre.

In mehr als der Hälfte der Absturzunfälle war die Gefährdungsbeurteilung unvollständig oder nicht an aktuelle Änderungen des Arbeitssystems angepasst. In knapp 300 Fällen lagen Verstöße gegen sicherheitstechnische Vorschriften vor. Zudem bestand in 65 Fällen für die zum Unfall führenden Tätigkeiten kein Arbeitsauftrag. Nach Einschätzung der Unfallermittler hätten Absturzsicherungen in etwa jedem dritten Fall Unfallfolgen wahrscheinlich mildern können.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 031/17

 

 

Kosten berufsbedingter Erkrankungen durch Isocyanate berechnet

Dortmund – Rund fünf Millionen Beschäftigte in der Europäischen Union sind bei ihrer Arbeit Isocyanaten ausgesetzt. Diese Chemikalien finden sich beispielsweise in flüssigen Lacken, Klebern oder Bauschäumen. Gelangen Isocyanate auf die Haut oder in den Atemtrakt können sie Allergien auslösen. Obwohl es spezifische Schutzmaßnahmen gibt, erkranken schätzungsweise 6.500 Beschäftigte in Europa jährlich an berufsbedingtem Asthma durch Isocyanate. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) möchte den Umgang mit den Chemikalien sicherer machen. Im Rahmen der europäischen Chemikalienregulierung REACH soll künftig über eine Beschränkung der sichere Umgang mit Isocyanaten durch die Verwender nachgewiesen werden. Für eine sozio-ökonomische Betrachtung der Maßnahmen, die bei Beschränkungen verpflichtend sind, werden Kostensätze für die Bewertung von Gesundheitsrisiken benötigt. Mit dem in englischer Sprache veröffentlichten Bericht "Research on the Cost of Illness for specific occupational diseases caused by isocyanates" legt die BAuA Zahlen für die durchschnittlichen jährlichen Krankheitskosten vor.

Der BAuA-Bericht ermittelt die medizinischen Behandlungskosten isocyanatbedingter Lungen- und Hauterkrankungen. Dabei bezieht er auch indirekte Krankheitskosten, wie sie Produktivitätsausfall bei Arbeitsunfähigkeit verursacht, mit ein. Analysiert wurden Berufskrankheiten (BK)-Daten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aus den Jahren 2004 bis 2013. Die BK-Daten sowie die Ergebnisse einer systematischen Literaturrecherche wurden mit verschiedenen Ansätzen auf die 28 Staaten der EU übertragen und ein EU-Mittelwert abgeleitet. Je nach gewähltem Ansatz ergeben sich Bandbreiten von durchschnittlichen jährlichen Krankheitskosten von berufsbedingtem Asthma durch Isocyanate von etwa 2.100 bis 3.500 Euro pro Fall. Bei Hauterkrankungen wie der berufsbedingten Kontaktdermatitis liegt die Bandbreite der jährlichen Krankheitskosten zwischen 1.800 und 2.400 Euro.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 46/16

 

 

Arbeitswelt im Wandel: Zahlen - Daten - Fakten

Die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit soll mit diesem kleinen Heft zum Nachschlagen nicht auf Zahlen und Kurven reduziert werden. Doch bieten Zahlen, Daten und Fakten einen schnellen Einstieg in viele Themen: Man erkennt Trends, sieht Schwerpunkte und stellt Zusammenhänge her. Mit "Arbeitswelt im Wandel" werden in kompakter Weise wichtige Aspekte unserer heutigen Arbeitswelt fokussiert. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfolgt damit verschiedene Ziele. Für die Praktiker des Arbeitsschutzes werden Fakten und Entwicklungen kurz und knapp nachgezeichnet. Das hilft bei der schnellen Suche nach überzeugenden Argumenten ebenso wie beim Nachdenken über zukünftige Entwicklungen im eigenen Betrieb. Für die interessierte Öffentlichkeit bietet diese Broschüre viel Wissenswertes über das inzwischen recht weite Feld des Arbeitsschutzes.

Zwar gilt es nach wie vor, Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, doch ist der Ansatz des Arbeitsschutzes in den letzten Jahren deutlich breiter geworden. Die Zusammenhänge zwischen den Arbeitsbedingungen und moderner Technik werden ebenso betrachtet wie das soziale Zusammenleben der Menschen im Betrieb oder die ökonomische Seite sicherer Arbeit. Wir wissen: Themen wie der demografische Wandel der Gesellschaft haben unmittelbare Auswirkungen auf unsere Arbeit und fordern uns zum Handeln heraus. "Arbeitswelt im Wandel" versucht, schlaglichtartig einige dieser Phänomene zu beleuchten und will insofern Anregungen liefern, sich mit Trends zu Sicherheit und Gesundheit in unserer Arbeitswelt intensiver zu beschäftigen. Einen Schwerpunkt bildet in diesem Jahr das Thema "Atypische Beschäftigung".

Die Abbildungen/Grafiken aus der Broschüre "Arbeitswelt im Wandel: Zahlen - Daten - Fakten" (2014) können hier im jpg-Format heruntergeladen und unter Angabe von "Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)" verwendet werden.

>> Link zum Volltext (PDF-Datei, 3 MB)

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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